Arbeitgeber mit mindestens 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle (sog. „Gender Pay Gap“) berichten. Die Häufigkeit der Berichte hängt von der Unternehmensgröße ab:
- ab 250 Beschäftigten: jährlich ab dem 7. Juli 2027
- von 150–249 Beschäftigte: alle drei Jahre ab dem 7. Juli 2027.
- von 100–149 Beschäftigte: alle drei Jahre ab dem 7. Juli 2031.
Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten können freiwillig Berichte erstellen. Die Richtlinie erlaubt aber den Mitgliedstaaten, auch diese Unternehmen zur Vorlage von Informationen zu verpflichten. Hier bleibt die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers abzuwarten.
Die Berichte müssen detaillierte Daten zu Entgeltgefällen und Entgeltbestandteilen enthalten. Die Entgeltberichte sind den Arbeitnehmern, Arbeitnehmervertretungen und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen und werden durch letztere veröffentlicht (z.B. auf ihrer Website).
Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter, Arbeitsaufsichtsbehörden und Gleichbehandlungsstellen haben das Recht, von Arbeitgebern zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Daten, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden, zu verlangen.
Arbeitgeber übermitteln auf entsprechende Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort. Bei der praktischen Umsetzung sind noch zahlreiche Fragen offen (Berichtszeitraum, Soll-/Ist-Entgelt, konzernweite Berichterstattung).